Satzung des SV Buching-Berghof e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützenverein Buching-Berghof e.V. und hat seinen Sitz in der Gemeinde Halblech.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an. Er ist eingetragener Verein im Sinnes des § 21 BGB.

   

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

   

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

   

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten und volljährig ist. Jüngere Mitglie­der können nur aufgenommen werden mit der schriftlichen Zustimmung der Inhaber des elterlichen Sorgerechts und nur im Rahmen der Bestimmungen des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Aus­schusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

   

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Schützenverein Buching-Berghof endet:

  • a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schüt­zenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten.
  • b) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verlet­zung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Inter­essen des Vereins.

Der Ausschluss kann auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgen. Dieser muss erfolgen, bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betrof­fene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stel­lung zu nehmen.
Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

   

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzu­nehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung des Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen sind wesentlicher Grund­satz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

   

§ 7 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.

   

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereins­aufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver­ eins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begün­stigt werden.

   

§ 9 Organe des Vereins und Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:

  1. Das Schützenmeisteramt
    Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer, dem Sportwart und dem Damensportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertre­ten den Schützenverein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat die Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützen­meisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhin­derung des 1. Schützenmeisters.
    Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmen­mehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab 16 Jahren. Das Schützenmeisteramt muss schriftlich gewählt werden. Sie bleiben bis zur nächsten, gültigen Wahl im Amt.
    In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stim­menmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schüt­zenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
  2. Der Vereinsausschuss
    Der Vereinsausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem 1. und 2. Jugendsportwart, dem Zeugwart und bis zu 4 weiteren Beisitzern. Die Jugendsportwarte, der Zeugwart und die Beisitzer werden auf der ordentli­chen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Dauer von 4 Jahren gewählt.
    Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden.
    Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister rechtzeitig einbe­rufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramt­ es haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
    Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ledig­lich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
  3. Die Mitgliederversammlung
    Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einla­dung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen!

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

    1. Entgegennahme des Berichts des 1. Schützenmeisters über das abgelau­fene Geschäftsjahr
    2. Entgegennahme der Berichte
      a) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
      b) der Rechnungsprüfer
    3. Entgegennahme des Berichts des Schriftführers
    4. Entgegennahme der Berichte der Sportwarte
    5. Entlastung des Schützenmeisteramtes
    6. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeister­amtes und der Rechnungsprüfer
    7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbei­trages
    8. Satzungsänderungen
    9. Verschiedenes, Wünsche und Anträge

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wur­den. Spätere Anträge müssen nur berücksichtigt werden, wenn 1/4 der Anwesenden dies verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwer­ den, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbe­schluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Sat­zungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfor­dern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt den Antrag stellt.

   

§ 10 Jugendparagraph
Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbe­stimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Sat­zung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssat­zung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rah­men des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereins­satzung und der Jugendordnung.
Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend unterrichten zu lassen. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mit­gliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steu­erbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins überge­ben, die es für gleiche gemeinnützige sportliche Zwecke wieder zu verwen­den hat.

   

§11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mit­gliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steu­erbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins überge­ben, die es für gleiche gemeinnützige sportliche Zwecke wieder zu verwen­den hat.

Buching-Berghof, den 19. März 2003